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Hartz4 Bezug & Ortsabwesenheit

Muß das Jobsenter Bescheid wissen?

Ein Gastbeitrag von Isabel Frankenberg

Hartz-4-Bezieher besitzen einen Anspruch auf Urlaub. Dieser muss jedoch beantragt und vom Jobcenter bewilligt werden. Ist das nicht der Fall, folgen Sanktionen bis hin zu Leistungskürzungen. Welche rechtlichen Grundlagen bestehen und unter welchen Umständen eine Ortsabwesenheit genehmigt wird, klärt die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. auf ihrem kostenlosen Ratgeberportal.

Hartz-4-Bezieher, die ihren Urlaub bzw. ihre Ortsabwesenheit nicht beim Jobcenter anmelden, müssen mit Sanktionen rechnen. Egal, ob die Betroffenen lediglich für ein Wochenende oder aber für zwei oder mehrere Wochen abwesend sind.

Es drohen Sanktionen

Wenn das Jobcenter nicht Bescheid weiß, erlischt der Anspruch auf die Sozialleistungen für den Zeitraum, in dem der Leistungsbezieher nicht für das Jobcenter erreichbar ist. Doch auch Betroffene, deren Urlaub genehmigt wurde, müssen sich sofort beim Jobcenter melden, wenn diese wieder zurück sind. Andernfalls kann dies annehmen, dass der Urlaub unerlaubt verlängert wurde und eine Sanktion verhängen. Diese beträgt in der Regel einen Abzug von 10% des monatlichen Regelsatzes.

Grundsätzlich haben jedoch auch die Leistungsempfänger ebenso einen Anspruch auf Urlaub wie jeder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber auch. Dieser beträgt laut den Vorgaben der Sozialgesetzbücher (SGB) 21 Kalendertage, insofern er nach den Regelungen des SGB I und II vom Jobcenter genehmigt wurde. Das bedeutet, dass das Jobcenter nicht nur über die Ortsabwesenheit in Kenntnis gesetzt werden sondern dieser auch zustimmen muss. Der Betroffene muss also einen Antrag auf Ortsabwesenheit stellen.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen zur Ortsabwesenheit werden im § 7 Absatz 4a SGB II geregelt. Dieser sieht einen Urlaubsanspruch von insgesamt 42 Kalendertagen vor. Hier sind jedoch sowohl die Wochenenden als auch etwaige Feiertage inbegriffen. Benötigt der Leistungsbezieher einen längeren Zeitraum für die Ortsabwesenheit, z.B. aufgrund einer Bildungsreise oder eines Kuraufenthaltes, kann das Jobcenter diesen unter Umständen genehmigen.

Zu beachten ist jedoch, dass die Leistungen nur bis zum Ende der dritten Woche der Ortsabwesenheit gezahlt werden. Meldet sich der Leistungsbezieher für über sechs Wochen als abwesend an, entfallen die Leistungen sogar schon ab dem ersten Tag. Zudem muss er sich nach seiner Rückkehr erneut arbeitslos melden. Lediglich, wenn das Hartz 4 aufstockend zum Gehalt gezahlt wird, muss sich der Leistungsbezieher nicht beim Jobcenter abmelden oder eine Ortsabwesenheit beantragen.

Abwesenheit muss angemeldet werden

Grundsätzlich muss eine Abwesenheit jedoch, unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in einem anderen Land oder Ort, angemeldet werden. Zudem muss der Betroffenen laut SGB II einen plausiblen Grund für die Abwesenheit vorlegen können.

Führt diese dazu, dass die Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt gefährdet wird, genehmigt das Jobcenter die Ortsabwesenheit in der Regel nicht. Daher werden einige Gründe als Grundlage für eine Bewilligung definiert. Hierzu zählt z.B. die Teilnahme an einer medizinischen Maßnahme oder Versorgung, welche nachgewiesen werden muss.

Auch, wenn die Ortsabwesenheit der Rehabilitation oder einer Kur dient, wird diese in der Regel vom Jobcenter bewilligt. Weitere Gründe wären die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder die Teilnahme an einer Veranstaltung, die dem öffentlichen Interesse dient.

Doch in einigen Fällen kann das Jobcenter die Ortsabwesenheit auch ohne das Vorliegen einer dieser Gründe bewilligen. Dennoch muss der Leistungsbezieher diese beim Jobcenter beantragen. Es besteht die Möglichkeit, dies Online oder telefonisch zu tun. Auch eine persönliche Absprache mit einem Mitarbeiter des Jobcenters ist denkbar.

Weitere Informationen zum Thema „Ortsabwesenheit bei Hartz4-Bezug“ finden Sie unter www.hartz4.net.


Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

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